Sind Kinder unter 10 Jahren zum Schadensersatz verpflichtet?
Der 8 Jahre alte Beklagte zog sein Fahrrad den Gehsteig entlang. Der Kläger durchfuhr die 30 km/h-Zone, als das Kind sein Fahrrad anstieß, weil es dieses von allein weiterfahren lassen wollte, wobei es auf die Straße geriet und das Auto rammte. Der Fahrer forderte vom Haftpflichtversicherer des Kindes einen Schadensersatz in Höhe von 1.500 Euro, dieser lehnte die Schadenersatzforderung ab.
Dagegen klagte der Autofahrer. Das Bundesgericht wies mit dem Urteil vom 16. Oktober 2007 (Az.: VI ZR 42/07) die Klage mit Andeutung auf § 828 Absatz 2 BGB als unbegründet ab. „Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.”
Das Gericht stimmte der Interpretation des Gesetzgebers in vollem Maße zu. Kinder unter 10 Jahren können solche Missgeschicke nicht voraussehen, da sie wegen ihrer geringeren Aufmerksamkeit viele Sachen machen, die ein Missgeschick nach sich ziehen. Zum Beispiel, weil sie ihren Freunden zeigen wollen, was sie schon alles können. Die Richter gaben dem Kind keine Schuld.
Wenn ein fahrendes Auto von einem fahrerlosen Fahrrad geschnitten wird, das ein 8 Jahre altes Kind unbeabsichtigt auf die Fahrbahn stößt, dann muss weder das Kind noch der Haftpflichtversicherer Schadensersatz leisten.

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