Notwendige Haftpflichtversicherung auch für Vereine

Ein weibliches Mitglied des Vorstands einer Reitschule verursachte mit einem vereinseigenen Pferd einen Unfall, bei dem sie sich den 12. Brustwirbel brach. Das Pferd erschrak durch ein Geräusch und bremste unerwartet, sodass die Reiterin sich nicht mehr halten konnte und zu Boden fiel. Sie stellte keine Schadensersatzforderung an ihren Reitverein. Doch ihr Sozialversicherer war anderer Meinung und verlangte vom Verein eine Kostenerstattung von rund 14.000 Euro.

Die Zahlungsaufforderung wurde vom Verein abgelehnt mit der Begründung, kein Versicherer wollte die Gefahr eingehen, diese Haftpflichtansprüche mit zu versichern. Wenn aber der Vereinsvorstand für Unfälle haften muss, wäre das eine zu hohe wirtschaftliche Gefahr und man müsse es unterlassen, selbst ein Pferd auszureiten, was die Tätigkeit im Bereich eines Ehrenamtes, nicht gerade fördernd sei.

Dagegen klagte der Sozialversicherer. Das Landgericht Münster entschied am 1. Juni 2007(Az.: 16 0 558/06) zu Gunsten des Klägers. Die Richter sagten, dass laut § 833 BGB der Besitzer eines Tieres im vollen Maße für das Tier haften muss. Eine Mitverschuldung der Geschädigten gibt es nicht, da Pferde, wenn sie wegen eines Geräusches erschrecken, üblicherweise ängstlich reagieren und der Reiter oft die Kontrolle über sie verliert.

Ein Reiter eines geliehenen Pferdes bekommt nur dann Schuld, wenn er mit dem Pferd gefährliche Strecken reitet, dies war hier nicht der Fall. Der Verein hat zwar keinen Versicherer für Haftpflichtansprüche gefunden, doch das entzieht ihm nicht die Haftungspflicht.

Hätte der Verein einen vernünftigen Versicherungsmakler bemüht, dann wäre dieser Schaden versichert gewesen, ich habe auch Anhieb einen Versicherer gefunden der diesen Versicherungsschutz anbietet.

Discussion Area - Leave a Comment