Leitungspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung
Es lässt sich immer trefflich streiten, ob Wegeunfälle von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt sind oder nicht. Wenn ein Erwachsener von dem direkten Nachhauseweg abweicht, ist i.d.R. die Rechtsprechung rigoros mit der Ablehnung der vermeintlichen Ansprüche.
Doch wie verhält sich die Sache bei Kindern auf dem Nachhauseweg von der Schule?
Darüber hat in einem aktuellen Urteil das Bundessozialgericht am 30. Oktober 2007 (Az.: B 2 U 29/06 R) entschieden.
Was war geschehen: Ein achtjähriger Schüler verpasste auf dem Nachhauseweg an der richtigen Haltestelle auszusteigen. Er fuhr noch zwei Stationen mit dem Schulbus weiter, deshalb verlängerte sich der Nachhauseweg um etwa 350 Meter. Beim Überqueren einer Straße wurde das Kind durch einen Unfall mit einem Auto schwer verletzt. Es kam wie es kommen musste, die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte mit dem Hinweis, dass das Kind nicht den direkten Nachhauseweg eingehalten hätte, die Leistungspflicht ab.
In dem oben erwähnten Urteil waren die Richter anderer Meinung und gaben der Klage des Schülers statt. Bei Kindern und Jugendlichen könnten nicht die gleichen Maßstäbe wie bei Erwachsenen Anwendung finden. Hier seien „unreife sowie alterstypische Handlungsweisen“ zu berücksichtigen.
Grundsätzlich bietet die private Unfallversicherung für wenig Geld rundum die Uhr Versicherungsschutz. Deshalb macht auch eine private Unfallversicherung sehr viel mehr Sinn als das Glücksspiel mit der Berufsgenossenschaft vor Gericht.

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