Waschmaschine und Hausratversicherung – Nach mir die Sintflut
Der in der Abendzeit eingeleitete und bis in die Nacht andauernde Betrieb einer Waschmaschine oder einer Spülmaschine muss nicht überwacht werden, damit bei einem durch die Maschine entstandenen Wasserschaden die Kosten von der Hausratversicherung übernommen werden. Dies wurde vom Amtsgericht Köln am 23.05.06 beschlossen, als eine Frau, deren Wohnung durch die Maschine überschwemmt war, wegen Zahlungsverweigerung seitens der Versicherung vor Gericht zog (Az.: 144 C 41/06).
Die Versicherungsgesellschaft kam der Forderung von knapp 500 Euro nicht nach, weil die Klägerin zu dem abendlichen/nächtlichen Zeitpunkt des Betriebes der Maschine geschlafen habe und sie somit fahrlässig gehandelt habe. Dem konnten die Richter jedoch nicht zustimmen, da die Maschine in einem anscheinend einwandfreien Zustand war und somit kein Grund bestehe der Forderung der Versicherung in Sachen Bereitschaft nachzukommen.
Ein weiterer Zankapfel zwischen der Geschädigten und der beklagten Gesellschaft war der Teppichboden, der nach Meinung der Versicherung nur teilweise beschädigt ist und somit auch nicht vollständig ausgetauscht werden müsse. Auch dem konnte das Gericht nicht folgen und fand diese Auffassung etwas merkwürdig. Selbst wenn der Schaden so begrenzt wäre, wie es die Versicherung behauptet hat, sei bei einem Wasserschaden ein nur teilweise vorgenommener Austausch eines durchnässten und verschmutzten Teppichbodens äußerst ungewöhnlich. Daher musste nach Urteil des Gerichts dieser komplett erneuert werden.
Hieran sieht man mal wieder, wie dringlich die Auswahl einer kompetenten Versicherungsgesellschaft ist. Weitere Informationen in Bezug auf den Hausrat und Hausratschaden finden sie ebenfalls auf unser Seite.
Informationen eines aus einem solchen Ereignis entstehenden Haftpflichtschadens (Gebäudeschaden oder auch ein Schaden der Nachbarn) finden Sie unter Die Haftpflichtversicherung.

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