Was ist bei der Meldung eines Hausratschadens zu beachten?

Bei einem Fehler einer Gefrierkombination entfachte diese im Keller einen Brand. Dabei wurde der im Keller befindliche Hausrat verbrannt oder verschmort. Der Eigentümer der beschädigten Gegenstände war zum Glück hausratversichert. Danach wurde der Verlust von einem Schadenregulierer des Versicherers begutachtet.

Zwei Wochen später kam der Fachmann für Schäden zu einer erneuten Begutachtung zurück. Doch der Versicherte hatte die verbrannten Besitztümer bereits entsorgt, was den Hausratversicherer aufgrund der § 21 der Hausratversicherungs-Bedingungen (VHB), welche besagen, dass der Versicherer das Recht hat, vom Versicherungsnehmer jegliche Informationen über Grund und Höhe des Missgeschicks zu erfahren, veranlasste den verursachten Schaden nicht bezahlen zu wollen.

Dagegen klagte der Versicherte. Das Landgericht Coburg entschied am 18. Oktober (Az.: 12 0 951/05), dass der Versicherungsnehmer keine Kostenrückerstattung bekommt, wenn er die beschädigten oder vernichteten Besitztümer zu schnell fortschafft. Die Klage wurde abgewiesen mit der Begründung, der Hausratversicherer müsse genug Zeit zum begutachten der beschädigten Güter haben. Der Versicherte hat somit 15.000 Euro in den Sand gesetzt.

Discussion Area - Leave a Comment