Über die Leistungspflicht der privaten Haftpflichtversicherung

Als nach einem Straßenfest der Hausmeister zusammen mit der freiwilligen Feuerwehr einen Bierstand weg bringen wollte, störte ein stark betrunkener Festbesucher diese erheblich bei ihrer Tätigkeit. Weil er nicht aufhörte zu pöbeln, verlor der Hausmeister die Geduld und schlug dem betrunkenen Störer kraftvoll gegen seine Brust, wobei er mit dem Kopf auf den Boden knallte. Dabei trug dieser schwere Kopfverletzungen davon. Die natürlich folgende Schadensersatzforderung wurde vom Hausmeister kommentarlos abgewiesen. Dagegen klagte der Verletzte.

Das Landgericht Coburg gab mit dem Urteil vom 22. November der Klage im Großteil statt (Az.: 21 O 308/05). Der Beklagte sagte vor Gericht, dass wenn er nicht so gereizt worden wäre, hätte er auch nicht so aggressiv reagiert. Außerdem meinte er, dass der Kläger volle Schuld hat, was das Gericht ablehnte. Das Gericht sagte ihm, das Menschen, die unter Alkoholkonsum stehen, sich selbst nicht mehr unter Kontrolle und außerdem ein erheblich schlechteres Gleichgewicht haben. Bei einem Streit hat man als Nüchterner die volle Verantwortung gegenüber dem Betrunkenen. Wenn ein Nüchterner einen Betrunkenen im Affekt verletzt, ist die Tatsache, dass er provoziert wurde, keine Ausrede. Der Hausmeister musste dem Kläger rund 4.800 Euro Schmerzensgeld zahlen.

Wenn diese Tätigkeit als private Initiative stattgefunden hätte, dann wäre dies ein klassischer Fall für die Leistungspflicht der privaten Haftpflichtversicherung.

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