Alptraum aller Eltern: Kind stürzt während des Urlaubes aus dem Stockbett …
Ein Familie reiste in die Türkei. Im Hotelzimmer schlief die jüngere der beiden Töchter (7 Jahre) im oberen (Stockbett). Die ältere Schwester des Mädchens (11 Jahre) wählte die untere Etage des Bettes aus. In der zweiten Urlaubsnacht geschah es: die Siebenjährige fiel aus der Liegestatt und zog sich neben einer Gehirnerschütterung eine Verletzung am Ohr zu.
Darauf verlangte die Mutter wegen Missachtung der Verkehrssicherungs-Pflicht ein Schmerzensgeld, was sie damit untermauerte, dass das Bett zwar mit einem Fallschutz gesichert war, dieser aber nicht die ganze Gefahrenzone absicherte. Für Menschen, die sich während dem Schlafen viel bewegen seien solche Vorrichtungen, wie diese nach Ansicht der Mutter ungenügend.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe sah dies jedoch anders und urteilte am 18.04.07 zu Gunsten des beklagten Reiseunternehmens. Der Urteilsbegründung nach, gehöre die Absicherung der Einrichtung gegen jede nur erdenkbare Gefährdung nicht zum Aufgabenbereich der Reiseunternehmen. Im Gegenzug dazu müssen die Reisegesellschaften bekannte und reale Risiken vollständig absichern und die Anlagen in Ordnung halten. Dies sei mit der Absturzsicherung geschehen, auch wenn diese nicht über die komplette Länge des Bettes reichte. Daher sei an diesem Vorfall wenn überhaupt die Mutter schuld, da sie ihre Töchter am besten kennt und somit auch hätte wissen müssen, dass die obere Etage eines Stockbettes für Kinder mit einem unruhigen Schlafverhalten ungeeignet ist. Somit kann dafür der Reiseveranstalter nicht verantwortlich gemacht werden. Die Klage war somit unbegründet und eine Verhandlung auf höherer Instanz wurde nicht genehmigt.

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