Gerichtsurteil nach Kollision mit Tierkadaver: Schwein gehabt …
Jemand überfuhr während einer nächtlichen Fahrt auf einer Autobahn ein regungslos auf der Straße liegendes Wildschwein. Dieses war, so behauptete er, schwierig zu erkennen, weshalb auch ein anderes Auto das Schwein rammte. Bei dieser Geschichte öffnete sich einer der Airbags, sodass der Geschädigte ungefähr 1000€ für die Instandsetzung bezahlen musste. Dieses Geld forderte er von seiner Teilkaskoversicherung ein. Diese verweigerte jedoch die Zahlung, da nach deren Meinung das liegende Schwein als ein blockierendes Objekt angesehen werden müsse wodurch nach Paragraph 13 Absatz 1 I d AKB die Gefährdung, welche von Tieren ausgeht, in dem Fall nicht zutreffend ist, was somit die Versicherung von der Zahlung befreit.
Auch wenn sich die Meinungen der Gerichte in dieser Angelegenheit spalten, so bekam der Geschädigte vor dem Landgericht Stuttgart mit dem am 07.02.07 gesprochenem Urteil Recht (Az.: 5 S 244/06).
Gemäß der in den Versicherungsklauseln niedergeschriebenen Formulierungen müsse nach Ermessen der Richter das Tier nicht unbedingt auf die Fahrbahn gelaufen sein, damit der Versicherungsschutz inkrafttritt. Mit der Tatsache, dass es sich überhaupt auf der Fahrbahn aufhielt, waren alle Voraussetzungen für die sogenannte Tiergefahr gegeben.
In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) ist dieser Sachverhalt wie folgt wiedergegeben: „…durch Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild…“
Die Deutung von den Versicherungsbedingungen habe nach der bekannten Rechtslage so zu erfolgen, wie ein Laie (was Fachwissen in der Versicherungsbranche anbelangt) die Klauseln nachvollziehen würde. Demnach würde nach Ermessen eines Laien der Versicherungsschutz auch bei Tierkadavern eintreten. Bei einem anderen Gericht hätte dies jedoch anders ausgehen können, da nicht alle Richter dieser Meinung sind.
Wem das passiert, der kann froh sein, wenn er eine gute Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat und sich wenigstens die Anwaltskosten spart.

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