Gerichtsurteil zur Hausratversicherung; oder: Wohnen Sie noch oder entscheiden Sie sich schon….
Eine Frau zog aufgrund einer multiplen Sklerose in ein Alterswohnheim zum Probewohnen ein. Sechs Monate nach dem Einzug entstand in ihrer eigentlichen Wohnung ein Rohrbruch, welcher ein Schaden von 20.000€ verursachte. Dieser Schaden konnte nach Angaben der Hausratversicherung nur durch ein oder mehrere Versäumnis(e) entstehen, da das Rohr während der kälteren Jahreszeiten brach. Dagegen klagte die Frau. Das Landgericht Köln wies mit dem am 8. März 2007 gesprochenem Urteil die Klage ab (Az.: 24 O 397/06).
Bei dem Urteil gingen die Richter erst gar nicht auf das Argument der Versicherer ein. Da die Klägerin länger als ein Vierteljahr im Seniorenheim wohnte, fanden weder die im Paragraph 12 VHB 2000 festgelegter Klauseln zur Außenversicherung Anwendung.. Gemäß des Paragraphen 10 der Hausratversicherungs- Bedingungen (VHB 2000) war ihr Hausrat zudem in der „Probewohnung“, sodass der unter Versicherungsschutz stehende (Wohn-) Ort nicht beschädigt wurde. Bei dem unter Versicherungsschutz stehendem Wohnort handelt es sich um die Wohnung, wo die Person ihr „Hauptleben“ verbringt.
Demnach sei der Seniorenstift die Wohnung, die gemäß den Versicherungsbedingungen versichert ist. Ob die vorige Wohnung noch als solche existiert spielt dabei keine Rolle. Weiterhin fiel der klagenden Frau die lange Wohnzeit in dem Heim zur Last, da die Geschädigte, wie bereits oben erwähnt, maximal drei Monate dort leben darf, da nach Ablauf dieser Frist das Probewohnen versicherungstechnisch beendet ist. Dabei konnten weder die Einwände der Klagenden, dass diese baldigst in ihre alte Wohnung zurückziehen wollte, noch die Tatsache, dass sie die Wohnungseinrichtung in der inzwischen beschädigten Wohnung gelassen hatte, die Richter umstimmen.
Hätte die Klägerin im Rahmen eines zeitaufwendigeren Urlaubes oder beispielsweise einer Dienstreise ihre Wohnung für einen größeren Zeitraum verlassen, sähe es vom Versicherungsschutz anders aus, da anzunehmen ist, dass die Frau nach dem Ende ihrer Reise wieder in ihre Wohnung zurückgekehrt wäre.

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