Verkehrsunfall: Blaulicht: Kein Freibrief für Rowdies.

Eine Frau befuhr wie gewohnt eine Kreuzung, wobei sie im Besitz des Vorfahrtrechtes war. Allerdings segelte ein Feuerwehrauto (Blaulicht; Martinshorn) in dem Augenblick ebenfalls über die Kreuzung und es kam zu einem Unfall. Die Frau gab an, an dem Unfall größten Teils selbst Schuld zu haben, allerdings war sie der Meinung, dass der Fahrer des Feuerwehrautos zu zwanzig Prozent mitschuldig an dem Vorfall sei, da sie den Einsatzwagen zu spät bemerkt hatte und sich ihrer Vorfahrt vollkommen sicher war. Dem gab das Oberlandesgericht Jena am 20.12.06 mit der verkündeten Entscheidung statt (Az.: 4 U 259/05).

Die Paragraphen 35 bzw. 38 StVO seien nach Ermessen des Gerichts kein Freibrief zum Rasen. Auch wenn Einsatzwagen beispielsweise bei Rot nicht anhalten müssen, so ist es für den Fahrzeugführer unablässig notwendig, sich abzusichern, dass man auch als solcher (Einsatzwagen) erkannt wird. Die anderen Verkehrsteilnehmer müssen dem Wagen in so einem Fall zwar unverzüglich die Durchfahrt ermöglichen, aber Polizei- oder, wie hier, Feuerwehrbeamte sind ihrerseits zur Rücksichtnahme auf die anderen verpflichtet und es wird von ihnen erwartet, dass sie zur Not (z.B. bei einer roten Ampel) auch anhalten, um weitere Schäden zu vermeiden.

Daher wurden der Frau die Forderung an die Feuerwehr zur Übernahme von 20% der Teilschuld unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr der Fahrzeuge gewehrt. Eine weitere Verhandlung auf höherer Instanz gestattete das Gericht nicht.

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