Hausratversicherung verweigert Schadensersatz von gestohlenem Edelbesteck
Bei einem Versicherten wurde eingebrochen. Dabei bekamen die Diebe ein 15000€ teures aus Silber bestehendes Besteck in die Hände. Als die Hausratversicherung für den Verlust nur teilweise aufkam, zog der Geschädigte vor Gericht. Die Richter im Kammergericht Berlin hingegen hielten das Verhalten der Versicherer für völlig in Ordnung. Dies bekräftigten sie mit der Zurückweisung der Klage am 4.08.06 (Az.: 6 U 79/06). Schließlich habe der Kläger keine Versicherung für Wertsachen abgeschlossen.
Da nach Ermessen des Gerichts kein gutes Fachwissen Vorraussetzung sei, um auch ohne Mitteilung des Vermittlers zu wissen, das man so etwas Teures besonders versichern sollte, um auf eine Schadensregulierung zu hoffen, ließ das Gericht auch keine Beschwerde wegen Vernachlässigung der Beratungspflicht gelten.
Was auch noch zu Ungunsten des Klägers sprach, war das Gegenfeuer der Versicherung. Diese wies auf den § 19 der (VHB) Allgemeinen Hausratversicherungs-Bedingungen hin, in dem die Definition von Wertsachen aufgelistet sei. Das Silberbesteck erfülle somit im Sinne des Paragraphen die Kriterien für Wertsachen. Was ebenfalls ein Laie mit etwas Sachverstand wissen sollte ist, dass ein solches Besteck, welches, wie wir inzwischen erfahren haben, als Wertsache gewertet wird und somit nicht zum Hausrat gehört.
Dem Versicherer kann kein Vorwurf gemacht werden, auch wenn dieser, wie vom Kläger angegeben, das gestohlene Besteck gebraucht hatte. Da während dem Beratungsgespräch das Thema Wertgegenstände besprochen wurde, hätte der Kläger selber fragen müssen, ob oder wie das Besteck versichert werden kann. Dies war jedoch nicht der Fall und so könne auch niemand (außer den Gaunern) zur Verantwortung gezogen werden. Damit war die Verhandlung geschlossen und der Kläger musste sich mit einer Niederlage zurecht finden.

Discussion Area - Leave a Comment