Schmerzensgeldforderung – oder eine Bombenstimmung
Um ihren Haaren ein größeres Volumen zu geben entschloss sich eine Frau, Lockenwickler zu besorgen. Diese mussten aufgrund einer neuartigen Funktionsweise für kurze Zeit in heißes Wasser gelegt werden. Dies tat die Frau und beschäftigte sich währenddessen anderweitig. Dabei merkte sie nicht, dass die Wickler schon viel zu lange im Topf waren und sich hinein brannten. Um eine Katastrophe zu vermeiden startete die Frau einen Löschversuch, was eine Explosion zur Folge hatte. Aufgrund der Brandwunden im Gesichtsbereich forderte die Frau mit der Begründung Schmerzensgeld, dass die Firma dem Produkt entsprechende Warnhinweise hätte beilegen müssen.
Das Gericht war da jedoch anderer Meinung, da solche Warnungen vor allem dann angebracht werden müssen, wenn bei unsachgerechtem Gebrauch vorhersehbare Gefahren entstehen. Die Verletzungen, welche die Klägerin bei dem Vorfall erlitt wurden jedoch durch eine unsachgerechte Brandbekämpfungsmaßnahme verursacht. Im Gegensatz zu den Vereinigten Staaten sind die Firmen in Deutschland nicht verpflichtet, Warnhinweise für die Folgen sämtlicher fahrlässiger Handhabungen beizulegen, die beim Verbrauchern Schaden herbeiführen. Damit konnte des Lockenwicklerproduzenten kein Vorwurf gemacht werden, sodass diese mit dem am 27.09.06 gesprochenem Urteil (Az.: 11 O 40/06) freigesprochen wurden.

Discussion Area - Leave a Comment