Sachschaden an Holztisch in Anwaltskanzlei oder: Tischlein deck dich!

Eine Mutter hatte eine Besprechung mit ihrer Anwältin, um sich über den Rechtsbeistand einer familiären Angelegenheit zu erkundigen und zu beraten. Auch die zwei Kinder der Mandantin waren anwesend.

Die Frau saß, wie die beiden Söhne an der Längsseite des Beratungstisches. Die Anwältin gab den jungen Burschen Leuchtstifte und ein Blatt Papier zum Schreiben und zum Malen. Einer der beiden presste den Stift jedoch so stark auf, dass das Papier weich wurde und der Tisch in Mitleidenschaft gezogen wurde. Der Schaden an dem hochwertigen Teil belief sich auf 1500€. Die Anwältin wollte dafür einen Ausgleich haben, weil die Mutter auf ihre Kinder besser hätte achten müssen.

Das sahen die Richter vom Amtsgericht München etwas anders und urteilten am 22.07.07 zu Gunsten der Beklagten (Az.: 271 C 8031/07). Im gewissen Sinne hatte die klagende Rechtsanwältin zwar recht, wenn es darum geht, dass die Eltern auf ihren Nachwuchs zu achten hätten und Beschädigungen rechtzeitig vorbeugen/verhindern müssten, aber die Teilschuld der Geschädigten war in dieser Angelegenheit so hoch bemessen, dass man die Beschuldigte dafür beim besten Willen nicht belangen könne.

Ohne das von der Anwältin den Kindern übergebene Malzeug wäre es erst gar nicht so weit gekommen. Außerdem kannte sie sich über ihre Schreibsachen besser aus und hätte wissen müssen, welche Konsequenzen die Verwendung eines Papiers mit den Eigenschaften gehabt hätte. Ein (nicht erfolgter) Hinweis auf den Wert des Tisches, sowie auf die Folgen möglicher Beschädigungen wäre somit ein wichtiger Teil gewesen, um die Gefährdung zu mindern. Außerdem hätte sie jederzeit den entstandenen Schaden mit Leichtigkeit verhindern können. Zudem war sie von der Sitzposition günstig genug gesessen, um jederzeit den Überblick zu haben. Daher könne die Mutter keinesfalls belangt werden.

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