Fahrradunfall: Der Schelm ohne Helm

Ein Radfahrer war in der Innenstadt auf dem Fahrradweg mit nachgewiesenen fünfzehn Stunden-Kilometern unterwegs. Vor dem Vorbeifahren an einer Haltestelle klingelte er vorsorglich, um etwaige Gefährdungen zu mindern. Eine Fußgängerin, die zufällig in eine andere Richtung schaute, überhörte dies aber offensichtlich und lief auf den Radweg. Der Radfahrer bremste so stark, dass er über den Fahrradlenker geschleudert wurde und sich neben anderweitigen Verletzungen eine Kopfverletzung zuzog.

Die unachtsame Fußgängerin weigerte sich jedoch den Schadenersatz und das verlangte Schmerzensgeld zu bezahlen. Ihrer Begründung nach hätte er eben nicht so stark abbremsen dürfen, dann wäre er auch nicht gestürzt und mit einem Fahrradhelm wäre ihm die Kopfverletzung erspart geblieben.

Das Düsseldorfer Oberlandesgericht sah dies jedoch ganz anders. Darum verurteilte dies die Frau am 18.07.07 zur Befriedigung der vom Geschädigten gestellten Ansprüche (Az.: I – 1 U 278/06). Mit folgenden Aussagen erläuterten die Richter ihre Entscheidung:

Der Radfahrer fuhr zu dem Zeitpunkt mit 15 Km/h auf einem Radweg. Dies sei (in dieser Situation) keineswegs zu schnell.

Man könne bei eventuellen oder vermeintlichen Gefahrensituationen von einem Radler nicht verlangen, dass dieser zwangsläufig auf einen unter Umständen von anderen Verkehrsteilnehmern „automatisch“ begangenen Fehler vorbeugend handelt. Solche Maßnahmen, welche unter anderem eine Abbremsung auf Schrittempo voraussetzen, würden sein Vorfahrtsrecht auf ein unzulässiges Maß entkräften.

Eine Regelung oder Ähnliches, welche Radfahrern vorschreibt, auch ohne ein direktes Fehlverhalten die Geschwindigkeit zu reduzieren, hätte zur Folge, dass die Menschen mit ihrem „Stahlpferd“ zukünftig auf dem Hoheitsgebiet der Autos anstatt auf ihren Radwegen zu finden wären.

Bei dem Argument der Beklagten, er habe gegen die Helmpflicht verstoßen bzw. er habe (wenn es solche Pflichten offiziell überhaupt gibt) fahrlässig gehandelt, da sein Kopf ungeschützt war, mussten die Richter hinzufügen, dass eine solche Verpflichtung, zumindest für Hobbyfahrer, nicht oder nur teilweise im Gesetz enthalten sind (was allerdings nicht bedeutet, dass man ungestraft davon kommt, wenn man keinen Helm trägt, da eine eventuelle Mitschuld an den Unfallfolgen die Konsequenz sein könnte). Auf jeden Fall war der Verunglückte kein Rennfahrer und hatte auch kein Sportrad unter sich, als er stürzte, so dass das Urteil trotzdem zu seinen Gunsten ausfiel.

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