KFZ-Diebstahl oder der Schlüssel zur Wahrheit
Im Rahmen der nötigen Frischluftzufuhr eines Hauses, die zwar in der Regel durch geöffnete Fenster gewährleistet wird, ließ die Geschädigte in diesem Fall die Haustüre offen. Das machte sich ein Langfinger zu Nutze, um in die Wohnung einzudringen und einen Autoschlüssel zu stehlen. Anschließend machte er sich mit dem vor dem Haus abgestelltem Fahrzeug aus dem Staub.
Die offen gelassene Türe bezeichnete die Kaskoversicherung als Lockruf, bei ihr einzubrechen und sie zu bestehlen. Da die Versicherer dies als Fahrlässigkeit bezeichneten, verweigerten sie gemäß § 61 VVG die Leistung. Das Oberlandesgericht Karlsruhe war da anderer Meinung und verurteilte die Versicherung am 21. November 2006 zur Zahlung der Leistungen (Az.: 12 U 150/06).
Die Argumente der Kasko fand das Gericht als unzutreffend. Da die Frau sich in der Wohnung aufhielt, während die Türe offen war. Da für ein Haus immer eine gewisse Zeit lang die Phase der Frischluftzufuhr angemessen ist, wird potentiellen Einbrechen automatisch das Eindringen vereinfacht. Die Türe zum Lüften zu öffnen, wurde somit bestenfalls als einfache Leichtfertigkeit gewertet.
Zu Gunsten der Klägerin erwies sich die Tatsache, dass das Gebäude durch einen hohen Zaun geschützt war und der Schlüssel erst im inneren des Hauses gesehen werden konnte. Das Risiko während der Tageszeit beim Einbruch erwischt oder gesehen zu werden, war also so groß, dass man beim besten Willen nie auf die Idee käme, bei diesen Umständen so einer kühnen Tat zum Opfer zu fallen.
Somit wurde die beklagte Versicherungsgesellschaft zur Leistungspflicht zu verurteilt, trotz eines geringen Grades an Leichtfertigkeit seitens des Opfers.

Discussion Area - Leave a Comment