Drei, zwei, eins, meins: (Trick)?-Diebstahl an Touristen – Hausratversicherer verweigert die Zahlung

Einem Touristen wurde am helllichten Tag durch einen Dieb die Uhr gestohlen. Dieser griff den ahnungslosen von hinten an und zwängte seine Hand zwischen die des Opfers und dessen Uhr. So schleifte der Räuber den Urlauber mit sich, bis er im Besitz der wertvollen Uhr war.

Neben einigen Verletzungen, die der Geschädigte davon trug bekam er auch eine Absage von der Versicherung, da diese die Zahlung verweigerte. Deren Aussage nach war das Verhalten des Geschädigten fahrlässig, da er mit seinem ärmellosen Oberteil die Uhr öffentlich präsentiert hatte. Außerdem war der Vorfall nach Ansicht ein plötzlich vonstatten gegangener Trickdiebstahl. Dies stellt nach deren Beurteilung die Befreiung der Zahlungspflicht ohnehin außer Frage. Der Bestohlene zog vor Gericht und kam so zu seinem Recht. Die Richter im Oberlandesgericht Köln urteilten am 13.03.07 zu Gunsten des Klägers (Az.: 9 U 26/05). Die Justiz war der Meinung, dass die Versicherer die Situation völlig falsch eingeschätzt hatte:

Der in Neapel liegende Urlaubsort des Geschädigten ist zumindest zur Tageszeit als relativ ungefährliches Gebiet einzuschätzen. Er hatte zudem keinen Grund, sich unsicher zu fühlen, da er in der „Obhut“ eines Gefährten war, der sich dort auskannte und wusste, worauf zu achten war. Das Tragen eines T-Shirts während des Sommers oder an heißen Tagen könne nicht als zur Schaustellung der Uhr gewertet werden. Was die Behauptung der Versicherung, es handelte sich um einen Trickdiebstahl, betrifft, so konnte das Gericht bei dem Tatablauf nichts der gleichen erkennen. Der Geschädigte wurde vielleicht überrumpelt, aber da vom Täter eindeutig Gewalt eingesetzt wurde, ist eher von einem (un-)gewöhnlichen Raub die Rede. Daher wurde Die Gesellschaft zur Zahlung von über 8000€ verurteilt.

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