Diebstahl – ein Handwerk, das seit U(h)rzeiten existiert…

Das am 15 November 2005 vom Oberlandesgericht Düsseldorf gesprochenem Urteil fiel zu Gunsten der beklagten Versicherung aus (Az.: I-4 U 12/05).

Der Kläger war zur nächtlichen Stunde mit dem Zug in unterwegs und richtete sich in einem menschenleeren Abteil einen Schlafplatz ein. Seine Armbanduhr ließ er beim Schlafen an der Hand, sodass diese für jeden, der vorbei ging gut sichtbar war. Die Jacke, welche die 37000€ teure Uhr verdeckt hätte, nutzte der Fahrgast als Kissen. Da dies aus Sicht der Versicherung sehr leichtfertig war, verweigerte sie nach dem Diebstahl des besagten Chronometers die Erstattung des Schaden. Zu Recht, wie das Oberlandesgericht Düsseldorf in der oben genannten Gerichtsverhandlung feststellte.

Das Verhalten des Geschädigten, eine solch teure Uhr offen, ungesichert und gut sichtbar zu tragen und dann auch noch einzuschlafen, entbinde den Versicherer wegen des enormen Ausmaßes an Fahrlässigkeit von der Leistungspflicht gemäß § 61 VVG. Was der Kläger hätte tun müssen, um doch noch Ansprüche bei der Gesellschaft zu haben, hatte der die Richter bei der Gelegenheit erläutert:

Erstens hätte die Uhr so verstaut und sichern werden müssen, dass sie für andere Personen nicht zu sehen ist. So wäre auch niemand in Versuchung geraten, sie zu stehlen.

Zweitens hätte er alles tun müssen, um einen so tiefen Schlaf zu vermeiden, da ein Zugabteil ein unsicherer Ort ist. Und außerdem hätte er seine Sitzposition so wählen müssen, damit sich das teure Stück auf der Fensterseite und nicht in Richtung des Ganges befindet.

Jedenfalls blieb dem Kläger der Versicherungsschutz versagt und eine Berufung wurde vom Gericht auch nicht zugelassen.

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