Autounfall wegen geringer Profiltiefe
Kein „Safer-Drive“ wegen aufgebrauchter „Gummis“
Einen Rechtsstreit focht ein Fahrzeugführer mit seiner Vollkaskoversicherung aus. Das Auto geriet außer Kontrolle und wurde bei einer Kollision mit einem Hindernis schwer beschädigt. Wie es sich im Nachhinein herausstellte, waren die Reifen des Autos stark abgefahren, was zu dieser Meinungsverschiedenheit führte.
Es kam zu einer Gerichtsverhandlung. Die Richter urteilten am 25. April 2006 (Az.: 9 U 175/05) zu Gunsten des Klägers. Dieser konnte nämlich einige Dinge nachweisen und so seinen Sieg vor Gericht erringen. Als Erstes stellte es sich heraus, dass den Polizisten bei der Messung der Profiltiefe ein Fehler unterlaufen war. Die von den Beamten festgestellten Werte lagen bei dem linken Hinterreifen zwischen 0,7 und 1,1mm. (tatsächlich betrug die Tiefe zur Unfallzeit 1,5mm). Ähnlich war es auch bei der rechten Seite. Dort stellte die Polizei zwischen 0,5 und 0,9 mm fest, welche sich jedoch als 1mm entpuppte. Das bedeutete auf den ersten Blick nur, dass der Autofahrer anscheinend fahrlässig gehandelt habe und so eigentlich auch keine Ansprüche auf Versicherungsleistungen hätte, würde er nicht eine zweite Sache nachweisen können.
Die Reifen habe er nämlich vor nicht allzu langer von einer Fachwerkstatt erworben, welche diese auch eingebaut hatte. Die Unterschreitung der Profiltiefe sei nach Meinung des Klägers nicht ohne weiteres feststellbar. Zudem hätte der Kläger davon ausgehen können, dass die Reifen wenigstens den Winter über benutzbar wären. Dem stimmte das Gericht zu. Selbst wenn der Geschädigte das Profil nicht ausreichend geprüft habe, lag nach Ermessen der Richter kein Fall von grober Fahrlässigkeit oder Gefahrerhöhung vor. Daher wurde die Versicherung zur Zahlung verurteilt.

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