Eignung der Schuhe eines Autofahrers oder die „Schuhfetischisten“ in der Justiz
Ein LKW-Fahrer fuhr sein Gefährt mit Schlappen an den Füßen, die hinten offen waren und an denen keine Riemen an den Fersen angebracht waren. Dies nahm ein Amtsgericht als Anlass, den Mann zu einer Geldstrafe von 57,5 € zu verurteilen. In einem weiteren Verfahren vom Oberlandesgericht Celle wurde der Beschluss zurückgenommen (Az.: 322 Ss 46/07).
Trotzdem musste das Gericht mit erhobenem Zeigefinger ein Machtwort sprechen. Autofahrer sind nämlich im Allgemeinen verpflichtet, angemessenes Schuhwerk zu tragen. Das bedeutet, dass Schuhe nur geeignet sind, wenn man sie so am Fuß anbringen kann, dass sie sich nur durch eine absichtlich vorgenommene mechanische Veränderung, vom Fuß lösen können, wie zum Beispiel das Öffnen einer Schlaufe/ eines Klettverschlusses.
Eine weitere Vorraussetzung sei ein Mindestmaß an festem Halt, den der Fuß im Schuh haben sollte, um Rutschen zu vermeiden. Sollten die getragenen Schuhe nicht oder nur teilweiße geeignet sein, muss man bei einem Unfall mit erheblichen Konsequenzen rechnen. Wenn man beruflich fährt, zum Beispiel als Taxifahrer oder angestellter LKW-Fahrer sollte es ohnehin Unfallverhütungsvorschriften (UVV) geben, die ein angemessenes Schuhwerk in Rahmen der Dienstkleidung vorschreiben.
Der anfänglich verurteilte LKW-Fahrer kam diesmal ungestraft davon, wir hoffen trotzdem, dass er und vielleicht auch die Leser etwas daraus lernen.

[...] Brummi-Fahrer fuhr seinen LKW mit Schlappen, die hinten offen und ohne Riemen an den Fersen geschustert waren. Das führte in erster [...]