Vollkaskoversicherung: Wie man im Alk seinen Versicherungsschutz ertränkt…
In einem ungewöhnlichen Fall baute ein versicherter Motorradfahrer einen Unfall, bei dem dieser schwer verletzt und sein Bike stark in Mitleidenschaft gezogen wurde. Ansonsten entstanden keine weiteren Personen- bzw. Sachschäden. Als er daheim polizeiliche Gesellschaft bekam, mussten sich diese erst einmal knapp dreißig Minuten gedulden, bevor der Verunglückte den Beamten öffnete. In dieser Zeit betrank der „Gastgeber“ sich, um wie später behauptet, eine Trunkenheit während der Fahrt zu vertuschen.
Aufgrund dieses Fehlverhaltens verweigerte die Vollkasko dem Geschädigten die Leistungen. Vor Gericht war die Sache jedoch nicht ganz so eindeutig, wie es auf den ersten Blick aussieht. Das von der Versicherung vorgeworfene rechtswidrige Verlassen der Unfallstelle sei aufgrund des nicht entstandenen Schadens an Dritten dem Geschädigten, im Bezug auf die Leistungspflicht der Gesellschaft, nicht anrechenbar. Auch der nachträgliche Alkoholkonsum konnte dem Kläger im Rahmen der Aufklärungspflicht des Unfallvorganges nicht verübelt werden, da sonst niemand einen Schaden davongetragen hat, was sonst gemäß § 7 Absatz 2 der Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherungen (AKB) zutreffen würde.
Was dem Kläger jedoch vorgeworfen werden konnte, war die Tatsache, dass dieser mit seinem Nachtrunk keine Möglichkeit hatte, nachzuweisen, dass er voll fahrtauglich war. Außerdem sollte man aus mehreren Gründen seine Nüchternheit wahren, wenn in absehbarer Zukunft eine Kontaktaufnahme seitens der Exekutiven bevorsteht. So wurde das am 16.11.06 zu Gunsten der beklagten Versicherung gesprochene Urteil begründet (Az.: 12 U 72/06).

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