Wenn man sein Handy beim Fahren sicher im Griff hat….
Ein Lkw- Fahrer griff nach seinem Handy, um wie später von ihm behauptet eine Telefonnummer aufzurufen. Da dies während der Fahrt geschah, wurde dem Fahrer vom Amtsgericht Schwerte Bußgeld in Höhe von 100€ auferlegt. Die darauf folgende Revision wies das Oberlandesgericht Hamm am 12.07.06 zurück, weil der Gebrauch eines Handys während der Fahrt nach § 23 Absatz 1a der Straßenverkehrsordnung nur dann erlaubt ist, wenn der Fahrer das Telefon nicht berührt (Az.:2 Ss OWI 402/06). Genau dieser Kontakt kam aber zustande.
Ähnlich entschied das Oberlandesgericht Hamm in anderen Fällen (Az.: 2 Ss OWi 177/05), als zum Beispiel ein Mann sich nach der Uhrzeit erkundigen wollte und während der Fahrt das Handy aufnahm, um mit einem Blick auf das Display festzustellen, wie spät es bereits war. Auch da wurde kein Unterschied gemacht.
Die Benutzung eines Handys bei einer roten Ampel ist nur bedingt gestattet. Der Fahrer müsse nämlich den Motor abstellen, da dieser sonst ebenfalls rechtswidrig handelt. Und dies muss dann auch noch bewiesen werden. So kam im Oberlandesgericht Celle auch ein weiterer „Verkehrssünder“ nicht um sein Bußgeld (Az.: 211 Ss 111/05).
Und wie es den altgedienten Autofahrern bekannt ist, ist es ohnehin nicht angenehm, wenn mitten im Gespräch die Ampel auf grün umschaltet. Dies wiederum ist mindestens eine Behinderung, wenn nicht sogar eine Gefährdung und könnte somit rechtliche Konsequenzen und eine Menge vermeidbaren Stress mit sich bringen.
In einem anderen Fall benutzte der Fahrzeugführer das Handy als Diktafon. Was ja im Allgemeinen nicht weiter schlimm wäre, würde er das Mobile Phone nicht aufnehmen, was jedoch geschah und somit vom Oberlandesgericht Thüringen bestraft wurde (Az.: 1 Ss 82/06).
Jedoch muss sich die Justiz auch Kritik gefallen lassen. Das Rauchen oder die Nutzung einer Landkarte während der Fahrt, beziehungsweise Körperkontakt (zum Beifahrer), das alles ist nämlich erlaubt (oder zumindest nicht verboten). Und in der Regel wird auch Essen am Steuer nicht geahndet.
Zu beachte ist allerdings, dass alle diese Tätigkeiten während einer Autofahrt bei einem Unfall zumindest eine Teilschuld oder mehr verursachen können, außerdem ist in einem solchen Fall der Kaskoschutz gefährdet.

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