Gestohlener Schlüssel: Diebstahl nicht versichert

Nicht immer ist ein Schlüssel auch einer zum Glück. Gehört ein “richtiger” Schlüssel zu einem bestimmten Türschloss, wird er nicht dadurch zu einem “falschen” Werkzeug, weil ein Dieb sich seiner bediente. Eine Auffassung, die das AG Nürnberg vertritt.

Laut eines aktuellen Urteils (Az. 21 C 4089/07) geht der Schaden in einer durch Diebe ausgeräumten Wohnung zu Lasten des Eigentümers oder des Besitzers, wenn “Einbrecher” mit einem zuvor gestohlenen “echten” Türschlüssel in die Räume eingedrungen sind.

Als Begründung gilt, dass in den meisten Policen die übliche Vereinbarung steht, der Versicherer hat die “Einstandspflicht” nur dann, wenn es sich bei der gemeldeten Tat um ein “gewaltsames Eindringen” in die Wohnung handle oder wenn “mittels falscher Schlüssel” eingedrungen wurde.

Weder von dem einen noch von dem anderen könne die Rede sein, wenn Diebe die Wohnungstür mit nachlässig aufbewahrten oder gestohlenen Schlüsseln einfach aufschließen konnten.

In der Wohnung der Versicherten hatte ein Partygast des Sohnes am Vorabend beim Verlassen den an der Wohnungstür entdeckten Schlüssel mitgehen lassen. Später war er damit noch einmal zurückgekommen. Als der junge Gastgeber am nächsten Tage aufwachte, fehlte ein DVD-Player, eine Stereoanlage und ein Videorekorder sowie der Wohnungsschlüssel, der sonst am Schlüsselbrett hing.

Für die Versicherung war der Fall klar: Ohne Einbruchspuren ist ein Ersatz der entwendeten (hier wohl gestohlener) Geräte mit Recht zu verweigern.

Ein richtiger Schlüssel könne laut AG Nürnberg nicht nachträglich zu einem falschen werden. Auch würde der Versicherungsschutz durch die “Schlüsselklausel” in der Police nicht unbillig abgeschwächt.

Die Klausel diene nur einer sachgerechten Risikoverteilung zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer. Bleiben doch die Leistungen ausdrücklich erhalten, wenn dem Versicherungsnehmer kein Verschulden am Verlust des richtigen Schlüssels trifft.
Der Mutter als Versicherter muss jedoch eben dieser Vorwurf gemacht werden: offensichtliche Fahrlässigkeit ihres Sohnes.

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