Geländewagen und das Steuerrecht
Mit dem 01.05.05 wurden die Steuervorteile für Geländewagen aufgehoben. Die dagegen gerichtete Klage wurde vom Bundesfinanzhof, kurz „BFH“, am 09.04.09 abgewiesen (Az.: II R 62/07). War ein Geländewagen schwerer als 2,8 Tonnen, fiel er in die gleiche Steuerkategorie wie ein Lkw. Bauart und die Tauglichkeit, das Fahrzeug überwiegend zum Frachttransport zu benutzen, wurden nicht berücksichtigt. Ende April war allerdings Schluss mit den Steuervorteilen. 2006 wandelte man den § 2 Absatz 2a des Kfz Steuergesetzes. Diese Änderungen wurden im Nachhinein zum 1.Mai 05 gültig. Das Ergebnis war eine stark ansteigende Steuerlast für die Halter betroffener Fahrzeuge.
Der Besitzer eines Toyota Landcruisers klagte und die Angelegenheit landete vor dem BFH. Der Wagen des Klägers wog 2980 Kg. Steuerrechtlich galt das Gefährt als Lastkraftwagen, so dass sich die jährlichen Steuern auf 172€ beliefen. Mit Inkrafttreten der neuen Steuerregelungen mussten 1578€, also nicht ganz das 10fache, im Jahr bezahlt werden. Anfangs verlief der Prozess zu Gunsten des Klägers. Die Finanzgerichte Köln und Stuttgart sahen in der Regelung eine Übertretung des EU-Rechts.
Doch das BFH stellte fest, dass die Erhebung und die Höhe der Kfz-Steuer den Mitgliedsländern selbst überlassen war.
Seit 2006 wird bei Wagen, die schwerer sind, als 2,8 Tonnen, die Beschaffenheit und somit der Verwendungszweck berücksichtigt. Je nachdem, ob er zum Personen oder Warentransport technisch ausgelegt ist, ist er steuerlich entweder als PKW oder als LKW anzusehen. Bei dem Kläger handelte es sich bei dem Geländewagen (steuerrechtlich) um einen PKW. Des weiteren stellten die Richter fest, dass bestehende Gesetze jederzeit geändert werden können und die beklagte Änderung verfassungsgemäß sei.

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