Alkohol im Zugverkehr

Nach Beendigung seiner Nachtschicht kaufte sich ein Arbeitnehmer an einem Kiosk zwei Flachmänner mit Vodka, welche er sofort zu sich nahm. Kurz darauf fiel er auf ein Gleis, während eine S-Bahn einfuhr. Dadurch erlitt er schwere Verletzungen, für die er von seiner gesetzlichen Unfallversicherung Schmerzensgeld forderte. Aufgrund des „stark alkoholisierten Zustandes“, wie der Versicherer aussagte, versagte ihm dieser jedoch den Versicherungsschutz. Der Versicherte weigerte sich, diese Entscheidung zu akzeptieren, und zog vor Gericht. Dort errang er einen Sieg – am 3. Juni 2008 entschied das Landessozialgericht Hessen zugunsten des Klägers (Az.: L 3 U 254/05).

Zwar lagen zwei Zeugenaussagen vor, laut denen der Kläger freiwillig auf die Gleise gegangen sei, um eine auf der anderen Seite fahrende S-Bahn zu erreichen. Doch diese Zeugen konnten den Vorgang nur aus erheblicher Entfernung beobachten, zudem war das Sichtfeld durch Passanten stark eingeschränkt. Des Weiteren hätte diese Aktion dem Unfallopfer nichts gebracht, da die einfahrende S-Bahn in die gleiche Richtung gefahren wäre. Durch das erhebliche Risiko, dass er durch das Überqueren der Gleise eingehen musste, hätte er also nur wenige Sekunden eingespart.

Laut seiner eigenen Aussage könne er sich an nichts mehr erinnern. Er glaubte aber, im Gedränge des Berufsverkehrs versehentlich auf das Gleis gestoßen worden zu sein. Der Hauptgrund für diese Entscheidung war jedoch das Gutachten eines beauftragten Sachverständigen. Laut diesem konnte der kurz zuvor konsumierte Alkohol noch nicht ins Blut übergegangen sein. Da das Getränk auf leeren Magen getrunken wurde, war zum Unfallzeitpunkt von einer Alkoholkonzentration in Höhe von 0,38 Promille auszugehen. Die Beeinträchtigung des Wahrnehmungsvermögens ist in diesem Zustand zwar schon vorhanden, doch noch lange nicht hoch genug, um einen solchen Unfall zu verursachen. Hätte die Berufsgenossenschaft beweisen können, dass der Kläger den Heimweg aus privaten Gründen unterbrochen hatte, wäre das Urteil womöglich anders ausgefallen. Da das Kaufen zweier Flachmänner an einem Kiosk jedoch nur eine sehr kurze Zeit beansprucht, kann dies nicht als Unterbrechung gewertet werden. Daher ist der Zwischenfall als Arbeitsunfall einzustufen. Eine Revision wurde vom Gericht nicht zugelassen.

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