Kleingedrucktes bei der Teilkaskoversicherung

Die Klägerin geriet in einen Unfall, bei dem Wild die Straße überquerte, auf der sie fuhr. Obwohl dabei kein Totalschaden entstand, verzichtete sie auf eine Reparatur. Bei der KFZ-Versicherung, wo sie zuvor eine Teilkaskoversicherung abgeschlossen hatte, forderte sie stattdessen die von einem Fachmann ermittelten Reparaturkosten in Höhe von 2.350€ minus 150€ Selbstbeteiligung zurück, wodurch eine Summe von 2.200€ zustande gekommen wäre.

Da die Frau allerdings auf eine Reparatur verzichtet hatte, weigerte sich der Versicherer. Er erklärte sich lediglich dazu bereit, die 2.600€ Wiederbeschaffungskosten minus den Restwert des Fahrzeuges von 1.770€ und den 150€ Selbstbeteiligung zu bezahlen, was im Endeffekt nur 680€ einbrachte. Diese Entscheidung begründete er mit dem Kleingedruckten in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherung:

„Wird das Fahrzeug nicht oder nicht vollständig repariert, so ersetzt der Versicherer die geschätzten Kosten bis zur Höhe der Wiederbeschaffungs-Kosten. Leistungsgrenze ist dann der um den Restwert des Fahrzeugs verminderte Wiederbeschaffungs-Wert.“

Die Versicherte wollte dies nicht einsehen und schaltete das Landgericht Coburg ein, welches die Klage allerdings am 25. April 2008 als unbegründet zurückwies (Az.: 33 S 14/08). Die Höhe der Versicherungszahlung hängt in erster Linie von den Richtlinien der Versicherung ab, so die Richter in der Urteilsbegründung. Diese sind hier eindeutig und von jedem normalen Versicherungsnehmer leicht zu verstehen. Auch ein „Austricksen“ des Versicherers gegen die Kundin konnte hier nicht festgestellt werden, ebenso wenig eine starke Benachteiligung. Schließlich bestehe für die Klägerin die Möglichkeit, den erwünschten Betrag durch den Verkauf ihres PKW zu erhalten. Zudem hätte sie sich auch vorher schon für einen anderen Versicherer entscheiden können, wenn sie mit dieser Klausel nicht einverstanden gewesen wäre.

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