Streupflicht im Skigebiet?
Zusammen mit ihrer Familie war die Klägerin in ein Skigebiet gefahren, um Urlaub zu machen. Nachdem die Eltern ihre Kinder zum Skikurs gebracht hatten, machten sie sich auf den Rückweg zu ihrem Auto. Bei einem schweren Sturz auf einer glatten Eisfläche brach sie sich die Klägerin das Handgelenk. Da sich der Unfall auf einem öffentlichen Weg in Richtung des Skilifts ereignet hatte, machte sie die Gemeine dafür verantwortlich. Ihrer Meinung nach wäre es deren Pflicht gewesen, den Weg entweder von Schnee und Eis zu befreien oder alternativ die Gefahr mit einer Streuung zu beseitigen. Als sich die Gemeinde weigerte, das geforderte Schmerzensgeld in Höhe von 2.700€ zu bezahlen, zog sie vor Gericht. Dort erlitt sie mit dem Urteil vom 30. April 2007 eine Niederlage (Az.: 22 O 858/06).
Streupflicht besteht außerhalb geschlossener Ortschaften generell nur selten, so das Gericht. Besonders in Skigebieten, speziell in der Nähe des Skilifts, besteht eine solche Ausnahme nur sehr selten. Bestünde dort die Pflicht, den Weg zu streuen oder zu räumen, würden sich die Skifahrer permanent ihre Skier kaputt machen. Die Klägerin hätte vielmehr damit rechnen müssen, dass in Skigebieten erhebliche Unfallgefahr besteht. Noch dazu ereignete sich der Sturz ja auf dem Rückweg, sodass die Klägerin durchaus der gefährlichen Stelle bewusst war. Wäre sie entsprechend vorsichtig gewesen, wäre es nicht zu dem Sturz gekommen. Der Schlusssatz des Gerichts lautete: „Wer Orte aufsucht, an denen rutschiger Untergrund gewünscht ist, sollte sich über Glätte nicht wundern.”

Discussion Area - Leave a Comment