Warum die Gebäudeversicherung ein abgebranntes Haus nicht bezahlen muss

Wir als Familie sind die absoluten Katzenfans. In unserem Haus leben neben unserer fünfköpfigen Familie noch vier Katzen. Zwei sind bei uns im Haus geboren, ein Katzenmädchen stammt aus dem Tierheim und ein Kater, rabenschwarz und fast zehn Kilo schwer, ist uns vor ca. drei Jahren zugelaufen. Wir haben Ihn Baghira genannt, nach dem Panther im Dschungelbuch. Zunächst war dieser Kater absolut scheu und aufgrund der Größe recht „angsteinflößend“. Zunächst hatten wir ihn gefüttert, nach einigen dramatischen Ereignissen fand er langsam zutrauen zu uns und wir zu ihm. Heute nach ca. drei Jahren ist aus Baghira der absolute Schmusekater geworden. Der kuschelt mit uns auf dem Sofa und nachts im Bett, manchmal sogar so aufdringlich, dass wir Ihnen zur Seite heben müssen – bei zehn Kilo ganz schön mühsam. Alles in allem ist er, denke ich, bei uns glücklich und wir mit ihm auch. Obwohl unser Katzenmädchen Tina ihn nicht so sehr leiden kann. Dennoch gilt bei uns das Motto, wenn eine Katze anklopft, findet sie bei uns ein offenes Haus.

Nun, was hat diese mehr oder weniger rührselige Geschichte mit der dramatischen Überschrift zu tun. Dazu möchte ich aus folgendem aktuellen Beschluss (Az.: 4 W 12/11) des Oberlandesgericht Naumburg vom 28. März 2011 zitieren:

Wer einen Feuerwerkskörper in den Keller seines Hauses schleudert, um eine Katze zu vertreiben, handelt grob fahrlässig, wenn er sich anschließend nicht sofort darüber Gewissheit verschafft, dass durch den Knallkörper kein Brand oder Schwelbrand entstanden ist. Sein Gebäudeversicherer darf in einem solchen Fall seine Leistungen auf null Prozent kürzen.

Nun, leider reagiert nicht jeder so positiv auf einen Katzenbesuch wie wir. Der Kläger, hatte wiederholt einen solchen Stubentiger im Keller seines Wohngebäudes entdeckt, offensichtlich hatte es dem Tier dort recht gut gefallen, denn trotz intensiver Bemühungen konnte er das Tier nicht vertreiben. Sozusagen als Ultima Ratio kam der Mann auf die Schnapsidee, der Katze mittels eines Feuerwerkkörpers zu vermitteln, dass sie unerwünscht ist. Gesagt getan, bei einem weiteren Besuch der Katze beobachtet der Mann wie sie in den Keller eintrang, sofort schleuderte er der Katze vom Erdgeschoss aus einen angezündeten Böller hinterher. Einige Zeit später ging der Mann in den Keller um nachzusehen ob die Katze noch da war. Auf der Kellertreppe waren Kleidungsstücke gelagert, diese waren durch den Böller zwischenzeitlichen in Brand geraten. Auch die schnell herbeigerufene Feuerwehr konnte nicht mehr verhindern, dass das gesamte Gebäude bis auf die Grundmauern niederbrannte. Der Feuerversicherer des Klägers verweigerte zu Recht die Leistung, da dieser den Brand grob fahrlässig verursacht hätte.

Der inzwischen mittellose Mann beantragte Prozesskostenhilfe um gegen den Feuerversicherer vorzugehen. Wegen Erfolglosigkeit wurde diese vom Oberlandesgericht Naumburg verweigert. Die Richter waren der Meinung, dass auch unter Berücksichtigung des neuen Versicherungsvertragsgesetzes der Versicherer wegen grober Fahrlässigkeit vollständig von der Leistung frei sei. Nach Ansicht der Richter sollte jedem Versicherten klar sein, dass in einem Wohnhaus keine Feuerwerkskörper gezündet werden dürfen, allein schon wegen der damit verbundenen Brand- und sonstigen Verletzungsgefahr. Das Gericht stellte weiterhin fest: „Es stellt sich erst recht als schlechterdings unentschuldbar dar, dass der Kläger vom Erdgeschoss seines Hauses aus einen Feuerwerkskörper zündete und ihn in den Kellerraum warf, obwohl er wusste, dass im Bereich der Kellertreppe leicht brennbare Kleidungsstücke lagerten“.

Des Weiteren hielten die Richter es für besonders schwerwiegend, dass sich der Kläger erst etliche Minuten nach seiner Attacke dazu entschlossen hatte nachzuschauen, welche Wirkung der Feuerwerkskörper entfaltet hatte. „Dass es einem bedingt vorsätzlichen Handeln nahe-, wenn nicht gar qualitativ vollends gleichsteht“. Deshalb stuften die Richter das Verhalten des Klägers als grob fahrlässig ein – damit hatte der Versicherer unter den gegebenen Umständen seine Leistungen zu Recht auf Null gekürzt. Und die Moral von der Geschichte wirf den Böller auf die Katze nicht

Kfz-Versicherung: Kooperation mit Herstellern

Der Kfz-Versicherungsmarkt befindet sich im Umbruch. Das spiegelt sich zum einen in der offenen Diskussion über höhere Prämien wider, um die Schaden-Kosten-Quote langsam wieder auf ein erträgliches Maß herunterfahren zu können. Andererseits rücken die Vertriebswege weiter in den Mittelpunkt. Dass der Onlinevertrieb dabei in Zukunft eine Hauptrolle spielen wird, ist unbestritten. Da aber längst nicht jeder Kunde bereit ist, eine Kfz-Versicherung über das Internet abzuschließen, sind Alternativen gefragt, zum Beispiel Kooperationen mit Autoherstellern.

Die Allianz ist diesbezüglich ganz weit vorne und arbeitet weltweit mit mehreren Herstellern zusammen. Dabei legt der Konzern größten Wert darauf, weitgehend unter dem eigenen Namen agieren zu können, statt bloß als Anhängsel zum neuen Auto präsentiert zu werden. Andere Autoversicherer sind in dieser Hinsicht weniger zimperlich und stellen die eigenen Interessen hinten an, um auf dem hart umkämpften Markt wieder Fuß fassen zu können. Der Vorstandschef von Talanx Deutschland – eines der Tochterunternehmen ist die HDI Gerling –, Heinz-Peter Roß, erklärte während einer Fachtagung in Köln: „Versicherer müssen sich mit ihrem Angebot als Zulieferer der Autohersteller verstehen, wie jemand, der Auspuffrohre, Benzinpumpen oder Beleuchtungskörper zur Verfügung stellt.“

Mit dieser Strategie fährt HDI-Gerling sehr gut. Die Kooperation mit Mercedes Benz brachte im Laufe der Zeit einen um fünf Prozent niedrigeren Schadensaufwand und sorgte gleichzeitig für längere Vertragslaufzeiten – also das, was sich die Kfz-Sparte wünscht. Die Financial Times Deutschland spricht von Lieferanten „weißer Ware im Versicherungsmarkt“. Heinz-Peter Roß sieht das Konzept als Chance für beide Seiten. Durch die Werkstattbindung, in dem Fall bei den Fachbetrieben des Herstellers, bliebe das Auto „ein Leben lang innerhalb des Werkstattnetzes“. Denn im Vergleich zur Reparatur bringt der reine Verkauf herzlich wenig.

Dass Neu- und teils auch Gebrauchtfahrzeuge, insbesondere im Rahmen einer Kfz-Finanzierung, immer öfter mit sogenannten Mobilitätspaketen verkauft werden, entspricht genau dem Ansinnen, das HDI-Gerling und viele andere Unternehmen verfolgen. Verbraucher wollen Auto, Service und Versicherung aus einer Hand und nach Möglichkeit nur eine Rate zahlen, in der bereits alles enthalten ist. Hier gilt es, den Fuß in die Tür zu bekommen und für beide Partner sinnvolle Lösungen zu finden. Allerdings: Auch die Hersteller wollen bei den Finanzierungs- und Versicherungslösungen mitmischen.

Gestohlener Schlüssel: Diebstahl nicht versichert

Nicht immer ist ein Schlüssel auch einer zum Glück. Gehört ein “richtiger” Schlüssel zu einem bestimmten Türschloss, wird er nicht dadurch zu einem “falschen” Werkzeug, weil ein Dieb sich seiner bediente. Eine Auffassung, die das AG Nürnberg vertritt.

Laut eines aktuellen Urteils (Az. 21 C 4089/07) geht der Schaden in einer durch Diebe ausgeräumten Wohnung zu Lasten des Eigentümers oder des Besitzers, wenn “Einbrecher” mit einem zuvor gestohlenen “echten” Türschlüssel in die Räume eingedrungen sind.

Als Begründung gilt, dass in den meisten Policen die übliche Vereinbarung steht, der Versicherer hat die “Einstandspflicht” nur dann, wenn es sich bei der gemeldeten Tat um ein “gewaltsames Eindringen” in die Wohnung handle oder wenn “mittels falscher Schlüssel” eingedrungen wurde.

Weder von dem einen noch von dem anderen könne die Rede sein, wenn Diebe die Wohnungstür mit nachlässig aufbewahrten oder gestohlenen Schlüsseln einfach aufschließen konnten.

In der Wohnung der Versicherten hatte ein Partygast des Sohnes am Vorabend beim Verlassen den an der Wohnungstür entdeckten Schlüssel mitgehen lassen. Später war er damit noch einmal zurückgekommen. Als der junge Gastgeber am nächsten Tage aufwachte, fehlte ein DVD-Player, eine Stereoanlage und ein Videorekorder sowie der Wohnungsschlüssel, der sonst am Schlüsselbrett hing.

Für die Versicherung war der Fall klar: Ohne Einbruchspuren ist ein Ersatz der entwendeten (hier wohl gestohlener) Geräte mit Recht zu verweigern.

Ein richtiger Schlüssel könne laut AG Nürnberg nicht nachträglich zu einem falschen werden. Auch würde der Versicherungsschutz durch die “Schlüsselklausel” in der Police nicht unbillig abgeschwächt.

Die Klausel diene nur einer sachgerechten Risikoverteilung zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer. Bleiben doch die Leistungen ausdrücklich erhalten, wenn dem Versicherungsnehmer kein Verschulden am Verlust des richtigen Schlüssels trifft.
Der Mutter als Versicherter muss jedoch eben dieser Vorwurf gemacht werden: offensichtliche Fahrlässigkeit ihres Sohnes.

Im FSJ gesetzlich unfallversichert! Freizeit bleibt persönliches Risiko

Bei Schäden Heilbehandlung und Rehabilitation

Der Schulstress ist längst vorüber, schon sind Wochen und Monate nach der Abschlussfeier vergangen und die ersten vor-beruflichen und beruflichen Pflichten werden eingegangen. Hierzu macht die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) darauf aufmerksam, dass die junge Menschen im Freiwilligen Soziales Jahr (FSJ) oder im Freiwilligen Ökologisches Jahr (FÖJ) gesetzlich unfallversichert sind.

Kommt es im Zusammenhang mit FSJ oder FÖJ zu einem Wege- oder Arbeitsunfall oder erleiden sie eine Berufserkrankung, erhalten die Betroffenen Leistungen der Berufsgenossenschaften und der Unfallkassen. Dabei ist unerheblich, ob die Hilfstätigkeit im In- oder Ausland erbracht wird. Als Voraussetzung gilt, dass der Einsatz bei einem deutschen Träger absolviert wird. Ohne gesetzlichen Schutz sind allerdings Unfälle in der Freizeit; und das sind zahlreiche Stunden während deiner Woche.

Die gesetzliche Unfallversicherung (gUV) übernimmt im Schadens- oder Ereignisfall die Kosten für Heilbehandlung und Rehabilitation. Außerdem zahlt sie Lohnersatz-Leistungen. Gilt die eingeschränkter Erwerbsfähigkeit dauerhaft, zahlen die Versicherungsträger eine Rente, bei Pflegebedürftigkeit gewähren sie Pflegeleistungen.

(Anm. d. Red.: Die DGUV ist der Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.)

Risiko beim Autoverleihen

Lass’ mich auch mal…Kann ich mal dein Auto haben? Da hört die Freundschaft eigentlich auf …. oder ??!!

Füllfederhalter und Plattenspieler waren schon vor Jahrzehnten nur für den Leiher interessante Objekte. Der Verleiher bekam so manches mal Beschädigtes zurück. Sein Auto zu verleihen, geht eigentlich schon, doch bei Sommer, Sonne, guter Laune und noch dazu ein neues Cabrio kann schon mal Begehrlichkeit beim besten Freund aufkommen. Wie aber, wenn Herbert dann tatsächlich auch mal steuern möchte?

Hier nun sollte die Freundschaft – wie übrigens auch beim Geld – aufhören. Denn an Herbert das Auto verleihen, kann im Falle eines Schadens für beide Betroffene teuer werden. so der Bund der Versicherten (BdV): “Eine Freundschaft wird hat geprüft – trotz Vollkaskoversicherung.”

Verursacht Herbert, der Freund des Fahrzeughalters, einen Unfall, kommt für den Schaden am gegnerischen Fahrzeug oder an sonstigen Objekten im Straßenverkehr (Bäume, Verkehrsschilder o. ä.), die Kfz-Versicherung auf. Für den Schaden am Auto tritt die Vollkasko ein. Wer aber zahlt in der Folge die daraus resultierenden höheren Prämien oder eine Selbstbeteiligung? Damit steht die freundschaftliche Verbindung ganz sicher vor einer hohen Hürde.

Teuer und noch schlimmer wird es, wenn für das Cabrio keine Vollkaskoversicherung besteht. Dann nämlich muss der Herbert dem Freund mächtig viel Geld bezahlen. Ob diese Verbindung zwischen den beiden dann noch lange hält, ist mindestens fraglich. Denn die Privat-Haftpflichtversicherung kommt dafür auch nicht auf.

Der BdV hierzu: Aus einer kleinen Freude kann schnell großer Ärger werden. Deshalb ist es besser, auf das momentane Vergnügen zu verzichten – und stattdessen die Freundschaft zu erhalten.

…und nach der Garantie? Attraktive Anschluss-Versicherung

Fahrzeughalter, die sich einen Neuwagen zulegten, sind durch eine entsprechende Garantie davor geschützt, dass eventuell auftretende Schäden unnötige Kosten verursachen. Je nach Hersteller ist diese Garantie über mehrere Jahre oder bis zu einer fixen Laufleistung gültig. Was aber geschieht nach Ablauf der Frist?

Wer clever ist, schließt für die Zeit danach eine Anschluss-Garantieversicherung ab, wie sie zum Beispiel Audi mit CarLife Plus anbietet. Eine solche Versicherung bietet einen umfangreichen Schutz vor vielen Reparaturkosten an mechanischen oder elektrischen Bauteilen und ist auch bei Reisen ins europäische Ausland gültig. Bis zu einer Laufleistung von 100.000 Kilometern fällt dabei keine Selbstbeteiligung an. Die Vertragsdauer kann der Fahrzeughalter selbst bestimmen. Früheinsteiger werden durch attraktive Konditionen begünstigt. Sollte das Auto während der Vertragsdauer verkauft werden, geht die Leistung auf den neuen Eigentümer und Besitzer als Folgehalter mit. Eine Tatsache, die den Gebrauchten zusätzlich attraktiv macht.

Geländewagen und das Steuerrecht

Mit dem 01.05.05 wurden die Steuervorteile für Geländewagen aufgehoben. Die dagegen gerichtete Klage wurde vom Bundesfinanzhof, kurz „BFH“, am 09.04.09 abgewiesen (Az.: II R 62/07). War ein Geländewagen schwerer als 2,8 Tonnen, fiel er in die gleiche Steuerkategorie wie ein Lkw. Bauart und die Tauglichkeit, das Fahrzeug überwiegend zum Frachttransport zu benutzen, wurden nicht berücksichtigt. Ende April war allerdings Schluss mit den Steuervorteilen. 2006 wandelte man den § 2 Absatz 2a des Kfz Steuergesetzes. Diese Änderungen wurden im Nachhinein zum 1.Mai 05 gültig. Das Ergebnis war eine stark ansteigende Steuerlast für die Halter betroffener Fahrzeuge.

Der Besitzer eines Toyota Landcruisers klagte und die Angelegenheit landete vor dem BFH. Der Wagen des Klägers wog 2980 Kg. Steuerrechtlich galt das Gefährt als Lastkraftwagen, so dass sich die jährlichen Steuern auf 172€ beliefen. Mit Inkrafttreten der neuen Steuerregelungen mussten 1578€, also nicht ganz das 10fache, im Jahr bezahlt werden. Anfangs verlief der Prozess zu Gunsten des Klägers. Die Finanzgerichte Köln und Stuttgart sahen in der Regelung eine Übertretung des EU-Rechts.
Doch das BFH stellte fest, dass die Erhebung und die Höhe der Kfz-Steuer den Mitgliedsländern selbst überlassen war.

Seit 2006 wird bei Wagen, die schwerer sind, als 2,8 Tonnen, die Beschaffenheit und somit der Verwendungszweck berücksichtigt. Je nachdem, ob er zum Personen oder Warentransport technisch ausgelegt ist, ist er steuerlich entweder als PKW oder als LKW anzusehen. Bei dem Kläger handelte es sich bei dem Geländewagen (steuerrechtlich) um einen PKW. Des weiteren stellten die Richter fest, dass bestehende Gesetze jederzeit geändert werden können und die beklagte Änderung verfassungsgemäß sei.

Alkohol im Zugverkehr

Nach Beendigung seiner Nachtschicht kaufte sich ein Arbeitnehmer an einem Kiosk zwei Flachmänner mit Vodka, welche er sofort zu sich nahm. Kurz darauf fiel er auf ein Gleis, während eine S-Bahn einfuhr. Dadurch erlitt er schwere Verletzungen, für die er von seiner gesetzlichen Unfallversicherung Schmerzensgeld forderte. Aufgrund des „stark alkoholisierten Zustandes“, wie der Versicherer aussagte, versagte ihm dieser jedoch den Versicherungsschutz. Der Versicherte weigerte sich, diese Entscheidung zu akzeptieren, und zog vor Gericht. Dort errang er einen Sieg – am 3. Juni 2008 entschied das Landessozialgericht Hessen zugunsten des Klägers (Az.: L 3 U 254/05).

Zwar lagen zwei Zeugenaussagen vor, laut denen der Kläger freiwillig auf die Gleise gegangen sei, um eine auf der anderen Seite fahrende S-Bahn zu erreichen. Doch diese Zeugen konnten den Vorgang nur aus erheblicher Entfernung beobachten, zudem war das Sichtfeld durch Passanten stark eingeschränkt. Des Weiteren hätte diese Aktion dem Unfallopfer nichts gebracht, da die einfahrende S-Bahn in die gleiche Richtung gefahren wäre. Durch das erhebliche Risiko, dass er durch das Überqueren der Gleise eingehen musste, hätte er also nur wenige Sekunden eingespart.

Laut seiner eigenen Aussage könne er sich an nichts mehr erinnern. Er glaubte aber, im Gedränge des Berufsverkehrs versehentlich auf das Gleis gestoßen worden zu sein. Der Hauptgrund für diese Entscheidung war jedoch das Gutachten eines beauftragten Sachverständigen. Laut diesem konnte der kurz zuvor konsumierte Alkohol noch nicht ins Blut übergegangen sein. Da das Getränk auf leeren Magen getrunken wurde, war zum Unfallzeitpunkt von einer Alkoholkonzentration in Höhe von 0,38 Promille auszugehen. Die Beeinträchtigung des Wahrnehmungsvermögens ist in diesem Zustand zwar schon vorhanden, doch noch lange nicht hoch genug, um einen solchen Unfall zu verursachen. Hätte die Berufsgenossenschaft beweisen können, dass der Kläger den Heimweg aus privaten Gründen unterbrochen hatte, wäre das Urteil womöglich anders ausgefallen. Da das Kaufen zweier Flachmänner an einem Kiosk jedoch nur eine sehr kurze Zeit beansprucht, kann dies nicht als Unterbrechung gewertet werden. Daher ist der Zwischenfall als Arbeitsunfall einzustufen. Eine Revision wurde vom Gericht nicht zugelassen.

Wenn das Fahrzeug sich selbständig macht …

Ein Angestellter stellte sein Dienstfahrzeug auf einer mäßigen Steigung ordnungsgemäß ab. Er zog die Handbremse, damit das Gefährt nicht weg rollt und entfernte sich ein paar Augenblicke danach von dem Wagen. Obwohl er mit der gezogenen Handbremse es zu verhindern gedachte, machte sich das Auto trotzdem selbständig und fuhr gegen ein Hindernis. Der Schaden war natürlich nicht gering und der Arbeitgeber, dem der Dienstwagen gehörte, war selbstverständlich sauer. Dieser beschuldigte den Angestellten eines grob fahrlässigen Verhaltens. Dementsprechend forderte er Schadensersatz. Die Sache ging vor Gericht, wo sie weiter ausgefochten wurde. Der Arbeitgeber verlor im Endeffekt den Rechtsstreit.

Das Landesarbeitsgericht Köln urteilte am 13.08.07 zu Gunsten des beklagten Arbeitnehmers (Az.: 2 Sa 370/07). Das Gericht hielt es für richtig, dass der Fahrer zwei Vorgehensweisen, die anzuwenden sind, wenn ein Auto auf einer Steigung geparkt wird, nicht beachtet oder durchgeführt habe. Trotz der vernachlässigten Prozedur, die neben dem Einlegen des Ganges auch eine Querstellung der Räder zum Gefälle beinhaltet, liege kein Anhaltspunkt für grobe Fahrlässigkeit vor. Grobe Fahrlässigkeit setzt ein Verhalten voraus, bei dem eine, im Straßenverkehr benötigte Gewissenhaftigkeit in großem Umfang nicht vorhanden war. Dazu gehört, dass offenbar auf der Hand liegende Abwägungen von Risiken nicht vorgenommen wurden.

Diese Kriterien stimmten mit dem Verhalten des Beklagten nicht überein. Da es einige Minuten gedauert hatte, bis dieser sich vom Wagen entfernte und der Wagen anscheinend sicher auf dem Stellplatz stand, konnte ihm kein Vorwurf der groben Fahrlässigkeit gemacht werden. Das so etwas, wie es dem Beklagten geschehen ist, passieren würde, damit braucht man in so einer Situation nicht zu rechnen. Da aufgrund des Leerlaufes und der nicht schräg gestellten Räder eine Nachlässigkeit bestand, konnte man dem beklagten Mitarbeit eine einfache Fahrlässigkeit vorwerfen, was jedoch nicht ausreicht, um von ihm Schadensersatz verlangen zu können.

Advent, Advent die Wohnung brennt, weitere Folge der brandheißen Serie.

Wegen des Besuches seiner Freundin wollte ein Mann sein Wohnzimmer sehr romantisch mit Teelichtern schmücken. Wie es in solchen romantischen Situationen passieren kann, kam es dazu, dass sich das Paar später ins Schlafzimmer zurückzog. Während dieser Zeit wurde es heiß, auch im Wohnzimmer, denn dort fiel eines der Lichter von der Fensterbank und verursachte einen Brandschaden von rund 11.000 Euro.

Damit war natürlich die romantische Stimmung dahin. Nun wurde die Hausratversicherung bemüht, diese wollte unter Hinweis auf das grob fahrlässige Verhalten des Kunden nicht bezahlen. Denn schließlich hatte dieser das offene Feuer ohne Aufsicht brennen lassen. Dagegen klagte der Versicherte, zum Prozess kam es vor dem Landgericht Coburg, dieses vermochte kein grob fahrlässiges Verhalten des romantisch veranlagten Versicherungsnehmers feststellen (LG Coburg, Az. 13 O 714/07).
Denn solange es nicht zu rekonstruieren war, weshalb das Teelicht überhaupt heruntergefallen war, wäre ein grob fahrlässiges Verhalten nicht gegeben. Allein das Anzünden von Kerzen stellt für sich gesehen noch kein „Gefahr erhöhendes Verhalten dar“.