(1)Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum

oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt,

ist dem anderen zum Ersatz des daraus entsprechenden Schadens verpflichtet.

(2)Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt.

Ist nach dem Inhalte des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich,

so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein
.